Rechtsprechung: Bild-URL lang genug - keine Urheberrechtsverletzung (?)
Release Date: 09/09/2021
kreativ[ge]recht
Kreative, Agenturen und Unternehmen, die kreative Dienstleistungen einkaufen oder selbst anbieten, stehen zunehmend vor der Herausforderung, KI-generierte Inhalte rechtlich richtig einzuordnen. Die Frage, ob KI-generierte Werke überhaupt urheberrechtlichen Schutz erlangen können, haben wir bereits ausführlich behandelt. Doch darüber hinaus bestehen weiterhin große Unsicherheiten: Wie kann man KI-Tools möglichst rechtssicher innerhalb der Nutzungsbedingungen der jeweiligen Anbieter verwenden und dabei Drittrechtsverletzungen vermeiden? Auch diese Themen haben wir bereits beleuchtet. In...
info_outline Der richtige Umgang mit offenen Forderung im kreativen Umfeldkreativ[ge]recht
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info_outline Die Nutzungsbedingungen von Midjourney: was darf man mit den KI-Bildern?kreativ[ge]recht
Bereits in einer unserer letzten Folgen hatten wir uns mit den Nutzungsbedingungen von OpenAI beschäftigt. In der aktuellen Folge haben wir uns die Nutzungsbedingungen des beliebten KI Tools Midjourney angesehen und für Euch herausgefunden, was es dort zu beachten gibt. Wir beantworten insbesondere die nachfolgenden Fragen: - Warum sind die Nutzungsbedingungen wichtig? - Ist die geschäftliche/kommerzielle Nutzung von Midjourney Bildern...
info_outline Einblick in die Nutzungsbedingungen von OpenAI-Produkten - was darf man mit den Tools ChatGPT, Dall-E und Sora?kreativ[ge]recht
Heute möchte ich mit euch über etwas Wichtiges sprechen, das oft übersehen wird – die Nutzungsbedingungen von OpenAI-Produkten. Ob du ChatGPT, Sora, DALL-E oder andere spannende KI-Tools verwendest, es ist entscheidend zu verstehen, wie und wofür du diese Produkte nutzen kannst. Warum sind die Nutzungsbedingungen wichtig? Bevor wir in die Details gehen, lasst uns kurz darüber sprechen, warum es so wichtig ist, die Nutzungsbedingungen (Terms of Use) von OpenAI zu lesen und zu verstehen. Diese Bedingungen legen die Regeln und Einschränkungen für die Nutzung der Produkte fest und...
info_outline 5 (echte) Gründe wieso Du bei SLD IP arbeiten solltest!kreativ[ge]recht
In dieser Podcastfolge in eigener Sache bombardiere ich Dich nicht mit Recruiting-Buzzwords, sondern nenne Dir die 5 Gründe, aus denen ich (fast) jeden Tag von Herzen gerne ins Büro gehe. Wir haben das coolste Team. Wir haben noch Großes vor. Wir haben die coolsten Mandanten. Wir gestelten die Zukunft. Wir sind Teil eines starken Netzwerkes. Wenn Du mehr darüber erfahren möchtest, informiere dich über unsere offenen Stellen oder schreib mit eine E-Mail
info_outline Der Anspruch auf Herausgabe von Rohdatenkreativ[ge]recht
In dieser Folge behandeln wir die Frage, ob Urheber verpflichtet sind, ihre Rohdaten an Auftraggeber herauszugeben. Der Anlass ist ein laufendes Klageverfahren, bei dem unsere Kanzlei einen Videografen vertritt, der nach Uneinigkeiten über die geschuldeten Leistungen bezüglich der Erstellung eines Hochzeitsvideos verklagt wurde, sämtliche Rohdaten an die Auftraggeberin herauszugeben. Die Klägerin beruft sich naben einem angeblich vertraglichen Anspruch auch auf § 667 BGB und eine BGH-Entscheidung bezüglich der Herausgabepflicht von Tonbandaufnahmen unseres Alt-Kanzlers Helmut Kohl....
info_outline KI-generierte Inhalte im Unternehmen rechtssicher nutzenkreativ[ge]recht
In dieser Podcastfolge gehen wir umfassend die rechtliche Betrachtung von KI-generiertem Content ein und erklären, welche Rechte bei der Nutzung von Texten, Bildern, Videos, usw. zu beachten sind und wie sich dies auf das Nutzungsverhalten von Unternehmen auswirken sollte. Wir beleuchten den rechtlichen Status Quo in Gesetz und Rechtsprechung und erläutern, wie man damit in der aktuellen Gemengelage der technischen Möglichkeiten umgehen sollte und wie man sich etwa auf die sicherlich noch anstehenden rechtlichen Änderungen vorbereiten sollte. Machine Learning und Recht Zunächst geben wir...
info_outline Wann verletzen KI-Portraits das allgemeine Persönlichkeitsrecht?kreativ[ge]recht
Die Möglichkeiten fotorealistische Portraits zu erstellen, werden besser und bessern. Nicht nur die Hände haben nun in der Regel fünf Finger, auch Gesichter kommen zwischenzeitlich absolut „echt“ anmutend daher, sodass man sich rechtlich langsam die Frage stellen kann und sollte,… …wer ist das eigentlich auf dem Bild?? Diese Diskussion wird im Moment noch selten geführt, aber es besteht durchaus die Möglichkeit, dass ein künstlich erzeugtes Portrait einer realen Person zum Verwechseln ähnlichsieht. Zugegeben, es wirkt nicht sehr wahrscheinlich, dass die Person, die...
info_outline KI-Bildgeneratoren - Chance oder Untergang für Berufsfotograf*innen? Ein Interview mit Eberhard Schuykreativ[ge]recht
Im aktuellen kreativ[ge]recht Podcast ist Fotografenlegende Eberhard Schuy zu Gast. Eberhard ist seit bald 40 Jahren erfolgreich als Produkt- und Werbefotograf im Geschäft und hat in seiner Zeit ja doch schon die ein oder andere vermeintliche Krise für die Berufsfotografie miterlebt. Der Wandel von der analogen zur digitalen Fotografie dürfte wohl der größte Einschnitt gewesen sein, aber auch die Einführung von Microstock, CGI und kostenfreien Bildplattformen hat Eberhard er- und vor allem sehr erfolgreich überlebt. Ich spreche mit Eberhard in diesem Interview darüber, ob er in der...
info_outline Wieso verklagt Getty Images Stability AI?kreativ[ge]recht
Getty Images hat vor dem High Court of Justice in London eine Klage gegen Stability AI eingereicht, da die Bildagentur glaubt, dass Stability AI Millionen von urheberrechtlich geschützten Bildern und den zugehörigen Metadaten von Getty Images ohne Lizenz zur kommerziellen Nutzung kopiert und verarbeitet hat. Getty Images möchte mit der Klage ihre geistigen Eigentumsrechte schützen und fordert Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Die Frage, ob die Trainings der KI-Bildgeneratoren legal sind oder nicht, beschäftigt die Foto-Szene seit einiger Zeit. Es wird befürchtet, dass...
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Zur Frage, ob die Erreichbarkeit eines Bildes, welches nicht in eine Website eingebunden, sondern nur über die direkt-URL erreichbar ist, ein „öffentliches Zugänglichmachen“ im Sinne des § 19a UrhG darstellt und damit eine Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung begründet, war in jüngster Vergangenheit Gegenstand gleich mehrerer Gerichtsenscheidunden. Letzte Woche hat nun auch der BGH eine Entscheidung getroffen.
Das OLG Frankfurt (Urteil vom 16.6.2020 – 11 U 46/19) verneinte eine Rechtsverletzung ung erhielt hierfür Rückenwind vom BGH (Urteil vom 27. Mai 2021 - I ZR 119/20).
Das OLG Karlsruhe ist mit Urteil vom 14.04.2021 6 U 94/20 allerdings anderer Ansicht:
Der Kläger ist Berufsfotograf und hatte der Beklagten, Betreiberin eines Internetportals, die Nutzungsrechte für eines seiner Bilder eingeräumt. Die ausgehandelten Lizenzbedingungen sahen u.a. vor, dass die Beklagte das Bild für Dritte zum Download bereitstellen darf, wenn der Kläger als Urheber genannt wird. Dieser Pflicht kam die Beklagte nicht nach, sodass der Kläger sie Mitte 2016 abmahnte und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufforderte. Diese sah auch branchenüblich eine Vertragsstrafe i.H.v. 5.100 € vor, sollte die Portalbetreiberin das Bild erneut öffentlich zugänglich machen, ohne dabei ihrer Pflicht zur Urhebernennung nachzukommen.
Vorinstanz sah keine Rechtsverletzung
Die Einbettung des Bildes in das Internetportal der Beklagten wurde daraufhin entfernt. Der Kläger stellte aber fest, dass das Bild weiterhin über den Direktlink und über Suchmaschinen zu finden war. Da (erneut) die Urhebernennung fehlte, forderte er die Portalbetreiberin zur Zahlung der Vertragsstrafe auf. Diese weigerte sich mit Verweis darauf, dass die ursprünglichen Lizenzbedingungen „eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare, zeitlich und örtlich unbeschränkte Lizenz zur Nutzung der von ihm hochgeladenen Bilder für die zulässigen Nutzungen in Übereinstimmung mit den jeweiligen [AGB der Beklagten]“ gewährten. Diese AGB hatte die Beklagte kurz zuvor dahingehend geändert, sodass die Urhebernennung bei der isolierten Darstellung eines Bildes per Direktlink nicht (mehr) notwendig war. Das Landgericht als Vorinstanz gab der Beklagten noch Recht und sah keine Rechtsverletzung, denn der Kläger habe durch den eben genannten Passus seine vertragliche Einwilligung (= vorherige Zustimmung) zur Änderung der AGB gegeben.
Dies wischte das Berufungsgericht – zumindest für juristische Verhältnisse - relativ rabiat vom Tisch, „da die Beklagte sich wegen eines vorangegangenen Verstoßes dem Kläger gegenüber bereits mit [der Unterlassungserklärung] verpflichtet hatte, es zukünftig zu unterlassen, die Fotografie [...] öffentlich zugänglich zu machen und die Beklagte schon deshalb – unabhängig von der Urheberbenennung – zu Nutzungshandlungen nicht berechtigt war.“
OLG Karlsruhe folgt nicht der Rechtsprechung des OLG Frankfurt
Das OLG Karlsruhe lenkte seine Aufmerksamkeit vielmehr darauf, ob durch die unterbliebene Löschung das Bild immer noch der Öffentlichkeit zugänglich war oder nicht, da es nun nur noch über Direktlink zu erreichen war. Nach Meinung der Richter*innen des OLG Karlsruhe „genügt es zur Erfüllung [der Unterlassungserklärung] nicht, das Lichtbild von der Website zu entfernen, es aber ohne selbst ergriffene technische Maßnahmen zur Verhinderung des Auffindens weiterhin im Internet ohne Urheberbenennung unter ihrer Domainadresse abzuspeichern. Denn es besteht aufgrund der vorangegangenen Nutzung des Lichtbildes auf ihrer Website die nicht nur abstrakte Möglichkeit, dass Dritte nach dem Lichtbild suchen, und dieses im Internet auf ihrer Seite auch ohne Verlinkung auf einer URL der Beklagten auffinden.“ Hier sei angemerkt, dass sich die Karlsruher Richter*innen der Beantwortung dieser Frage keineswegs ökonomisch effizient widmeten, sondern ihr Urteil stattdessen sehr ausführlich und fast lehrbuchhaft unter Heranziehung der normativen Auslegung (§§ 133, 157 BGB) und Würdigung der vorangegangenen Rechtsprechung des BGH über mehrere Absätze begründeten. Ob das in dem Wissen geschah, sich durch diese Rechtsauffassung von der Rechtsprechung der hessischen Kolleg*innen nicht nur unerheblich abzuwenden, ist sicherlich nur eine rhetorische Frage.
BGH bestätigt Urteil des OLG Frankfurt – Was heißt das für das OLG Karlsruhe?
Zur Erinnerung: Das OLG Frankfurt begründete im Jahr vorher seine eingangs erwähnte Entscheidung damit, „dass […] der Begriff „öffentlich“ [i.S.d. § 19a UrhG] eine bestimmte Mindestschwelle [beinhalte], die bei einer allzu kleinen oder gar unbedeutenden Mehrzahl betroffener Personen nicht erreicht werde. Beschränke sich der Personenkreis […] faktisch auf diejenigen Personen, denen die URL-Adresse [vor Abgabe der Unterlassungserklärung] noch frei zugänglich gewesen sei […], stelle dies keine ausreichende Zahl von Personen dar. Daher fehle es an einem öffentlichen Zugänglichmachen.“ Diese Rechtsprechung wurde vom BGH jüngst (mit Urteil vom 27. Mai 2021 - I ZR 119/20) bestätigt, allerdings stütze dieser sein Urteil auf ein kleines, jedoch sehr relevantes Detail: Im Fall des OLG Frankfurt hat der Kläger es unterlassen, in seinem Vortrag hinreichend darzulegen, „dass die streitgegenständliche Fotodatei im Internet auch ohne Kenntnis der URL-Adresse mittels einer Suchmaschine und damit von einer bedeutenden Mehrzahl betroffener Personen aufgefunden werden konnte.“
Ob damit eine neue Rechtsauffassung bezüglich Rechtsverletzungen im digitalen Raum Einzug hält, bleibt allerdings abzuwarten. Denn der BGH ging inhaltlich gar nicht darauf ein, ob im Frankfurter Falle der Vortrag des Klägers „überhaupt die hier interessierende Frage der konkreten Auffindbarkeit seines Fotos mittels Suchmaschinen ohne Kenntnis und Eingabe des Links zum Gegenstand hatte[.]“ Dabei ist vor allem bemerkenswert, dass der BGH in seiner Begründung sehr explizit auf diese zivilprozessliche Feinheit einging. Deshalb ist mehr als fraglich, ob das BGH-Urteil überhaupt mit der Sach- und Rechtslage im Falle des OLG Karlsruhe überhaupt vergleichbar ist. Vielmehr drängt sich die Frage auf, ob der BGH nicht anders entscheiden wird, wenn ihm der Fall des OLG Karlsruhe auf den Tisch gelegt wird. Die Revision des Karlsruher Urteils ist nämlich zum Zeitpunkt dieses Artikels noch möglich.
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Für alle Fragen rund um den Podcast oder das Urheber- und Medienrecht könnt Ihr Euch jederzeit an mich wenden.
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